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GKomV informiert: Infos zu kommunalen Gremiensitzung in Zeiten von Corona

Öffentlichkeit von Sitzungen:
Ratssitzungen müssen prinzipiell öffentlich sein. Das bedeute auch in der aktuelle Situation darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen, aber beschränkt werden. Um eine öffentliche Sitzung zu gewährleisten kann man die Zuschauer*innenzahl begrenzen (um den Mindestabstand einzuhalten) und nur akkreditierte Pressevertreter*innen zulassen. Die Öffentlichkeitsfunktion ist dann auch zusätzlich durch die Veröffentlichung der Sitzungsniederschrift (§ 41 GemO, § 34 LKO) gewährleistet. Die Möglichkeit der Entscheidungsfindung über Umlaufverfahren oder mittels Videokonferenzen besteht nach den kommunalrechtlichen Vorgaben nicht.

Die Dritte Corona-Bekämpfungs-Verordnung vom 23. März 2020 regelt explizit die Zulassung von Gremiensitzungen. In § 4 Abs. 2 wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass Personenansammlungen im Rahmen des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften aus der Untersagungsverfügung ausgenommen werden. Das gilt damit eindeutig auch hinsichtlich der aktuell noch enger gefassten Personenzahlen. Auch in den Bund-Länder-Leitlinien vom 22. März 2020 heißt es ausdrücklich, dass die Teilnahme an Sitzungen weiterhin möglich ist (IV.)

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/besprechung-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-1733248

www.corona.rlp.de

Um eine Gremiensitzung außerhalb bestehender Sitzungskalender  durchzuführen, muss auf die Sitzungsnotwendigkeit der Räte/Ausschüsse hingewiesen werden. Vorausgehen muss allerdings eine intensive politische Abwägung in den Fraktionen vor Ort. Idealerweise auch zwischen den Fraktionsvorsitzenden. Nach § 34 GemO wird der Gemeinde-/Stadtrat nach Bedarf einberufen. Mindestens vierteljährlich soll eine Sitzung stattfinden. Die Soll-Bestimmung ermöglicht damit in Ausnahmefällen auch einen längeren Zeitraum zwischen zwei Sitzungen. Ein solcher Ausnahmefall ist definitiv eine Pandemie. Stehen Entscheidungen nach § 32 Abs. 2 GemO an, so sind diese vom Gemeinde-/Stadtrat zu treffen (sofern er nicht in den Ziff.  11 bis 13 dies bis zu bestimmten Wertgrenzen in der Hauptsatzung übertragen hat). Allerdings wird man hier sicher auch zu prüfen haben, ob diese Entscheidungen nicht noch etwas aufgeschoben werden können, und somit Sitzungen auch entfallen können.

Welche Möglichkeiten gibt es, um Gremiensitzungen sicher durchzuführen, damit die Ansteckungsgefahr minimiert wird?

Pairing

Pairing-Vereinbarungen oder Pairing-Abkommen sind parlamentarische Vereinbarungen zwischen regierungstragenden und Oppositionsfraktionen. Sie sehen vor, dass für jede*n kranken, beruflich oder sonst dringend verhinderten Abgeordneten der Regierungsseite ein*e Abgeordnete*r der Opposition der Abstimmung im Parlament fernbleibt. Durch diese „Fairnessvereinbarung“ soll das parlamentarische Kräfteverhältnis, also die Mehrheit der regierungstragenden Fraktionen, gewahrt bleiben.

Durch Pairing kann das Gremium maximal verkleinert werden, damit möglichst wenige Vertreter*innen anwesend sind, eine Sitzung aber stattfinden kann. Pairing ist also eine freiwillige Vereinbarung der (Rats-)Fraktionen  und daher bis zur Grenze der Beschlussfähigkeit problemlos möglich – allerdings gibt es keinen Anspruch darauf, dass sich andere Fraktionen an eine Pairing-Vereinbarung halten. Das Paring muss neben der Beschlussfähigkeit auch die Mehrheitsverhältnisse abbilden, beispielsweise kann vereinbart werden, dass die Fraktionen jeweils nur mit der Hälfte der Ratsmitglieder an der Ratssitzung teilnehmen.

Umzug in größere Räume

Um den Mindestabstand einzuhalten, können Gremiensitzungen auch in andere Örtlichkeiten verlagert werden. Hier lohnt sich eine Anfrage an die Stadtverwaltung, ob nicht große Veranstaltungshallen, die derzeit überall frei sind, für solche Zwecke genutzt werden können.

Sondergremien sind kein geeignetes Mittel

Sondergremien wie Notausschüsse sind in der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung nicht vorgesehen, jedenfalls soweit es sich um nicht übertragbare Aufgaben des Gemeinderats handelt – anders als etwa die bayerische Gemeindeordnung, die in deren § 32 Abs. 4 die Möglichkeit der Bildung von Ferienausschüssen explizit vorsieht. Allerdings gibt es in rheinland-pfälzischen kommunalen Gebietskörperschaften solche Gremien, beispielsweise in der Stadt Mainz. Näheres dazu enthält die jeweilige Hauptsatzung der kommunalen Gebietskörperschaft. Diese Ferienausschüsse können allerdings nur über Aufgaben entscheiden, die übertragbare Aufgaben im Sinne des § 32 der Gemeindeordnung (GemO) sind.

Weiterführendes auch hier

Bitte beachtet zudem: Die gesetzliche Grundlage steht über der Mustergeschäftsordnung für Gremien.