Die Flüchtlinge erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG). Während der Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung bekommen sie dort fast
alles, was Sie zum Leben benötigen als Sachleistungen. Darüber hinaus erhalten die
Asylsuchenden lediglich ein Taschengeld für ihre persönlichen Belange. Mit dem
Umzug in die Kommune ist diese für die Erbringung der Leistung zuständig. Dies
geschieht überwiegend in Form von Geldleistungen.
Nach einer aktuellen Gesetzesänderung erhalten Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz nun nach einer Wartefrist von 15 Monaten (vorher 48
Monate) in der Regel höhere Leistungen entsprechend SGB XII. Wer als Flüchtling
über ein offizielles Bundeskontingent für syrische Flüchtlinge nach Deutschland
kommt, erhält meist Leistungen nach SGB II (Hartz IV) oder nach SGB XII
(Sozialhilfe).
Für die Menschen, die über die rheinland-pfälzische Landesaufnahmeanordnung für
syrische Verwandte nach Rheinland-Pfalz kommen, bestreiten ihre hier lebenden
Angehörigen mit Aufenthaltsstatus, bzw. Dritte, die Unterbringung und den
Lebensunterhalt.