1. Dürfen Asylbewerberinnen und Asylbewerber arbeiten?

Ausführliche Informationen zum Arbeitsmarktzugang für geflüchtete Menschen finden
sich hier auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und in
der Übersicht zur Integration von Flüchtlingen auf dem Arbeitsmarkt des
Integrationsministeriums.

Generell gilt, dass Asylsuchende während der ersten drei Monate in Deutschland
nicht arbeiten dürfen, danach ist ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt.
Allerdings kommen sie aufgrund der sogenannten Vorrangprüfung, die erst nach
15 Monaten entfällt, nur dann zum Zuge, wenn sich niemand mit deutschem Pass
oder mit einer EU-Staatsbürgerschaft um die Stelle bewirbt. Hierüber entscheidet die
Agentur für Arbeit.

Wer als Flüchtling über ein offizielles Bundeskontingent für syrische Flüchtlinge nach
Deutschland kommt, erhält indes sofort eine Arbeitserlaubnis und ist auch nicht von
der Vorrangprüfung betroffen.

Nach aktuellen Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat entfällt die
Vorrangprüfung für Asylsuchende und Geduldete nun in bestimmten Fällen:

  • Für Hochschulabsolventinnen und -absolventen in Engpassberufen, die die
    Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen oder
  • für Fachkräfte, die eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf nach der
    Positivliste der Bundesagentur für Arbeit haben beziehungsweise an einer
    Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen oder
  • wenn die Menschen seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit
    einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland sind.