1. Sind ehrenamtliche Flüchtlingshelferinnen und -helfer bei einem Unfall versichert?

Wer als Freiwillige oder Freiwilliger im Auftrag der Gemeinde Aufgaben übernimmt,
die eigentlich Aufgabe der Kommune sind, genießt in der Regel den gleichen
Versicherungsschutz wie Beschäftigte der Kommune.

Ebenfalls gesetzlich unfallversichert ist, wer sich als Mitglied von Verbänden oder
privaten Organisationen (wie Vereinen) im Auftrag oder mit ausdrücklicher
Einwilligung bzw. schriftlicher Genehmigung der Kommune ehrenamtlich in der
Flüchtlingshilfe engagiert. Bringen sich Bürgerinnen und Bürger innerhalb einer
kirchlichen Organisation oder eines Vereines ohne Auftrag bzw. Einwilligung einer
Kommune in der Flüchtlingshilfe ein, so können sie über die
Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert sein.

Erfolgt die Tätigkeit für ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege (z. B. AWO, Caritas),
ergibt sich die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege. Zu genauen Voraussetzungen und Abläufen informiert die
Unfallkasse Rheinland-Pfalz hier auf ihrer Homepage.

Rechtlich unselbstständige, ehrenamtliche Initiativen, Gruppen und Projekte, die ihre
Tätigkeit in Rheinland-Pfalz ausüben oder deren Ehrenamt von Rheinland-Pfalz
ausgeht, sind über einen Sammel-Unfallversicherungsvertrag sowie einen SammelHaftpflichtversicherungsvertrag der Landesregierung Rheinland-Pfalz abgesichert.
Sie melden sich im Schadensfall über ein Formular bei der Leitstelle Ehrenamt der
Landesregierung.

Die Unfallversicherung gilt darüber hinaus auch für Ehrenamtliche in rechtlich
selbständigen Organisationen (wie insbesondere Vereinen), jedoch nur, sofern kein
anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Die Versicherung greift immer subsidiär.
Die Haftpflichtversicherung gilt hingegen nur für Ehrenamtliche in rechtlich
unselbständigen Kontexten. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.