Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten in der Regel über das
Asylbewerberleistungsgesetz nur einen eingeschränkten Katalog von medizinischen
Leistungen. Denn das Gesetz sieht nur eine ärztliche und zahnärztliche Behandlung
von Schmerzzuständen oder akuten Erkrankungen und zahnärztliche Behandlung
einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur
Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder
Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen vor (§ 4 AsylbLG). Fragen und Antworten
hierzu finden Sie im Informationsblatt für Ärztinnen und Ärzte mit dem Titel
„Asylbewerber als Patienten“.
Während des Aufenthalts in den Erstaufnahmeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz
erfolgt die medizinische Behandlung durch Ärztinnen und Ärzte, mit denen die für die
Aufnahmeeinrichtungen zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
einen Vertrag abgeschlossen hat. Diese halten in den Einrichtungen regelmäßige
hausärztliche Sprechstunden ab. Flüchtlinge, die spezielle fachärztliche Leistungen
benötigen, können an Ärztinnen und Ärzte aus der Region überwiesen werden.
Außerhalb der Sprechzeiten der niedergelassenen Arztpraxen können die
Bewohnerinnen und Bewohner der Erstaufnahmeeinrichtung die Leistungen des von
der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten und verantworteten ambulanten
Bereitschaftsdienstes in Anspruch nehmen. Die Kassenärztliche Vereinigung
Rheinland-Pfalz hat mit dem Land entsprechende Vereinbarungen getroffen. Bei
Bedarf erfolgt eine Einweisung zur stationären Behandlung ins Krankenhaus.
Sobald die Flüchtlinge auf die Kommunen verteilt sind, sind diese für die
Sicherstellung der ärztlichen Versorgung verantwortlich. Flüchtlinge müssen bei
gesundheitlichen Problemen zunächst zum Sozialamt gehen und um Ausstellung
eines Behandlungsscheines nachsuchen, der ihn zum Aufsuchen eines Arztes
befugt. Auf diesem Behandlungsschein rechnet der Arzt bzw. die Ärztin die eigenen
Leistungen mit der Kommune ab. Die gesetzlichen Krankenkassen sind in das
Verfahren nicht eingebunden.
Nach einer aktuellen Gesetzesänderung haben Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz nun nach einer Wartefrist von 15 Monaten (vorher 48
Monate) Anspruch auf medizinische Leistungen entsprechend der Gesetzlichen
Krankenversicherung. Die Beschränkung lediglich auf eine Behandlung von
Schmerzzuständen oder akuten Erkrankungen fällt ab diesem Zeitpunkt weg.
Wer als Flüchtling über ein offizielles Bundeskontingent für syrische Flüchtlinge nach
Deutschland kommt, erhält als SGB II-Bezieher Leistungen der Gesetzlichen
Krankenversicherung.
Für die Menschen, die über die rheinland-pfälzische Landesaufnahmeanordnung für
syrische Verwandte nach Rheinland-Pfalz kommen, schließen ihre hier lebenden
Angehörigen mit Aufenthaltsstatus bzw. Dritte häufig eine Krankenversicherung ab
oder tragen die Krankenkosten unmittelbar.
Die Bundeszahnärztekammer hat zum Thema „Zahnärztliche Behandlung von
Asylbewerbern“ eine Informationsbroschüre herausgebracht.
Ehrenamtlich tätige Ärztinnen und Ärzte unterstützen das Land und die Kommunen
in allen Bereichen der medizinischen Betreuung der Flüchtlinge.