1. Was bedeutet „Familiennachzug“?

Nach dem Aufenthaltsgesetz ist es für Ausländer, die im Besitz eines
Aufenthaltstitels sind, möglich, im Rahmen des sogenannten „Familiennachzugs“ ihre
Familienangehörigen nach Deutschland zu holen. Voraussetzung ist, dass sie über
ausreichend Wohnraum verfügen und den Lebensunterhalt ihrer Familie sichern
können. In der Regel ist der Familiennachzug nur für die Kernfamilie möglich, also für
Ehegatten und minderjährige ledige Kinder. In Ausnahmefällen kann zur Vermeidung
einer außergewöhnlichen Härte jedoch auch sonstigen Familienangehörigen der
Nachzug ermöglicht werden. Der hier lebende Familienangehörige muss dann aber
für Unterkunft, Lebensunterhalt und Krankenversicherung aufkommen. Zuständig
hierfür ist die jeweilige Ausländerbehörde der Kommune.

Auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge finden Sie
weitere Informationen zum Familiennachzug. Syrische Flüchtlinge können sich auf
der Seite des Auswärtigen Amts informieren und sowohl die fristwahrende Anzeige
(§ 29 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) als auch einen Visumsantrag stellen. Die Seite in den
Sprachen Deutsch, Englisch und Arabisch verfügbar.