Auch Flüchtlinge können eine Fahrerlaubnis beantragen. Für sie gilt – wie für alle Antragsteller – dass sie sich durch einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt ausweisen müssen. Welche Identitätsnachweise bei Asylsuchenden und Flüchtlingen anerkannt werden, prüft die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen einer Einzelfallprüfung, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Ausländerbehörde. 55 Außerdem dürfen Flüchtlinge nach § 28 Abs. 1 Satz 4 der bundesrechtlichen Fahrerlaubnis-Verordnung ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung in Deutschland mit einem gültigen Führerschein noch 6 Monate in Deutschland fahren, ehe sie den ausländischen Führerschein umschreiben lassen müssen.