Nachbericht: Das neue Landesnaturschutzgesetz

Seit 2015 ist das überarbeitete Landesnaturschutzgesetz novelliert und in Kraft.

Als Fachreferenten stellten Thomas Griese und Andreas Hartenfels die rechtlichen und praktischen Handlungsmöglichkeiten kommunal Aktiven vor. Das Gesetz regelt nun wie und wo ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Bautätigkeiten erfolgen sollen. Gleichzeitig greift es als Kontrollinstrumentarium, damit die bereit gestellten Ausgleichsgelder auch tatsächlich zeitnah und gesteuert in sinnvolle Naturschutzprojekte fließen. Bisherigen Fehlentwicklungen in der Landschaftspflege sollen gegengewirkt, Maßnahmen zur höheren Artenvielfalt unterstützt werden. Ökologisch bedeutende Mischwälder sind darin gefördert, Monobestände wie beispielsweise Fichtenwälder sollen reduziert werden. Bei Aufforstungen wird der Schwerpunkt komplett auf Regionen mit weniger als 35% Waldanteil gelegt.

Für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kommen ausgewählte Flächen in Frage. Dazu zählen Natura 2000-Gebiete, Flächen für Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Gewässerzustandes, in geschützten Teilen von Natur und Landschaft, in Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen sowie Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen (auch außerhalb von Schutzgebieten). Der Maßnahmenkatalog ist abschließend, andere Maßnahmen sind grundsätzlich unzulässig. Ziel ist eine ökologische Verbesserung bestehender land- oder forstwirtschaftlicher Bodennutzung und landschaftlicher Strukturen, in Kooperation mit möglicherweise betroffenen Landwirt*innen. Maßnahmen sind Blühstreifen, Lerchenfenster, die Integration naturbetonter Strukturelemente, vielfältige Kulturen im Ackerbau und eine Umstellung auf ökologischen Landbau. Ebenfalls gefördert wird die Erhaltung und Verbesserung von Dauergrünland durch tiergerechte Haltung, Extensivierung von Grünland sowie Umwandlung ehemaligen Ackerlandes.

Die verschiedenen Maßnahmen sind mittlerweile über die Aktion Grün des Umweltministeriums zusätzlich unterstützt. Maßnahmen zur Renaturierung von Gewässern werden bewährt durch die Aktion Blau Plus getragen. Bei allen Fällen gilt, dass Realkompensationen weiterhin Vorrang vor Ersatzzahlungen haben. Diese gehen bei betreffenden Ausnahmefällen in festgelegten Wertstufen an die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz.

Kommunale Räte sollten mit Rückendeckung der rechtlichen Basis des Gesetzes nachfragen, was in den örtlichen Naturschutzbeiräten kommuniziert wird, da oftmals noch die Kenntnis über die neuen Regelungen auf Verwaltungsebene fehlt. Bei Fällen von Abweichungen greift die Rechtsfolge mit entsprechenden Konsequenzen ein.