1. Wie ist die medizinische Versorgung der Flüchtlinge geregelt? Welche Aufgabe spielen Krankenkassen, die Kassenärztliche Vereinigung, ehrenamtlich tätige Mediziner?

Die medizinische Versorgung von Flüchtlingen findet außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung statt. Die jeweils zuständige Behörde stellt gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die ambulante ärztliche Versorgung von Flüchtlingen sicher (Landesregierung, bzw. Kreise und kreisfreie Städte). Während des Aufenthalts in den Erstaufnahmeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz erfolgt die medizinische Behandlung durch Ärztinnen und Ärzte, mit denen das für die Aufnahmeeinrichtungen zuständige Landesamt (ADD) einen Vertrag abgeschlossen hat. Diese halten in den Einrichtungen regelmäßige hausärztliche Sprechstunden ab. Flüchtlinge, die spezielle fachärztliche Leistungen benötigen, können an Vertragsärztinnen und Vertragsärzte aus der Region überwiesen werden. Außerhalb der Sprechzeiten der niedergelassenen Arztpraxen können die Bewohnerinnen und Bewohner der Erstaufnahmeeinrichtung die Leistungen des von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten und verantworteten ambulanten Bereitschaftsdienstes in Anspruch nehmen. Die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz hat mit dem Land entsprechende Vereinbarungen getroffen. Sobald die Flüchtlinge auf die Kommunen verteilt sind, sind diese für die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung verantwortlich. Flüchtlinge müssen bei gesundheitlichen Problemen zunächst zum Sozialamt gehen und um Ausstellung eines Behandlungsscheines nachsuchen. Auf diesem Behandlungsschein rechnet der Arzt bzw. die Ärztin die eigenen Leistungen mit der Kommune ab. Die gesetzlichen Krankenkassen sind in das Verfahren nicht eingebunden. Ehrenamtlich tätige Ärztinnen und Ärzte unterstützen das Land und die Kommunen in allen Bereichen der medizinischen Betreuung der Flüchtlinge.