Satzung der GKomV

Satzung der GRÜNEN Kommunalen Vereinigung Rheinland-Pfalz e. V.

verabschiedet auf der ordentlichen, digitalen GKomV-Mitgliederversammlung am 02. April 2022.

§ 1
Verein

(1) Die GRÜNE Kommunale Vereinigung Rheinland-Pfalz organisiert die kommunalen Ratsvertretungen der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die kommunalen Ratsvertretungen ihr nahestehender Wähler:innengruppen in den kommunalen Gebietskörperschaften des Landes Rheinland-Pfalz, im Bezirksverband Pfalz und in den Planungsgemeinschaften. Ratsvertretungen sind Fraktionen und – in Ermangelung einer solchen – Einzelmitglieder der Kommunalen Vertretung. Sie organisiert auch die GRÜNEN und ihnen nahestehenden haupt- und ehrenamtlichen Landrät:innen, Bürgermeister:innen, Dezernent:innen, Beigeordnete und Ortsvorsteher:innen.

(2) Die GRÜNE Kommunale Vereinigung Rheinland-Pfalz ist ein Verein mit Sitz in Mainz. Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen. Sie ist Rechtsnachfolgerin der GRÜNE/Alternative in den Räten RLP e.V.

§ 2
Aufgabe

(1) Die GRÜNE Kommunale Vereinigung Rheinland-Pfalz hat die Aufgabe, GRÜNE Grundsätze in der rheinland-pfälzischen Kommunalpolitik zu verwirklichen. Sie dient den Mitgliedern zum Austausch, zur Kooperation, zur gegenseitigen Unterstützung und zur Interessensvertretung bei der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz, bei GRÜNEN Fraktionen oberhalb der kommunalen Familie sowie bei anderen für die kommunale Arbeit relevanten Institutionen.

(2) Dies verwirklicht sie insbesondere durch:

  1. die Entwicklung von Empfehlungen und Arbeitshilfen für die praktische Politik in den kommunalen Vertretungen auf der Grundlage der GRÜNEN Grundsätze,

  2. Beratung der Mitglieder,

  3. Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder sowie Abstimmung möglicher gemeinsamer Aktivitäten der Mitglieder,

  4. Zusammenarbeit mit den Fraktionen der GRÜNEN im Landtag, im Bundestag und im Europaparlament,

  5. Kontakt zu den kommunalen Spitzenverbänden und anderen für die Kommunalpolitik wichtigen Institutionen sowie die Beratung und Zusammenarbeit mit den GRÜNEN Vertreter:innen in deren Gremien,

  6. Vorbereitung und Durchführung von Fachtagungen, Konferenzen und Seminaren, die der staatsbürgerlichen und kommunalpolitischen Fortbildung dienen,

  7. Nachwuchsförderung.

Die Aufgaben werden durch Beschluss der Organe präzisiert und ergänzt.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglied in der GRÜNE Kommunale Vereinigung Rheinland-Pfalz kann durch Antrag werden

  1. jede Ratsvertretung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die kommunalen Ratsvertretungen ihr nahestehender Wähler:innengruppen in Gemeinden, Städten und Kreisen des Landes Rheinland-Pfalz sowie beim Bezirksverband Pfalz,
  2. der Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz.

Die Ratsvertretungen werden jeweils durch eine Person aus ihrer Mitte in der Mitgliederversammlung vertreten. Der Landesverband wird durch das zuständige Mitglied des Landesvorstandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz vertreten.

(2) Die besondere Mitgliedschaft können auf Antrag erwerben die GRÜNEN und ihnen nahestehende haupt- und ehrenamtliche Landrät:innen, Bürgermeister:innen, Dezernent:innen, Beigeordnete und Ortsvorsteher:innen.

(3) Orts- und Kreisverbände von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie natürliche und juristische Personen, die sich den GRÜNEN Grundsätzen verbunden fühlen, können die Fördermitgliedschaft beantragen.

(4) Geborenes Mitglied ist für die Dauer der Zuständigkeit das für kommunalpolitische Fragen zuständige Mitglied der Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz.

(5) Über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied, besonderes Mitglied und Fördermitglied entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine digitale Aufnahmebestätigung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Gegen die Entscheidung, die Aufnahme abzulehnen, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet abschließend.

(6) Die Mitgliedschaft als Mitglied, besonderes Mitglied und Fördermitglied endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Wegfall der Voraussetzungen, die für die Aufnahme relevant waren, oder durch Ausschluss. Die Austrittserklärung wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie eingeht, wirksam.

(7) Jede Form der Mitgliedschaft ruht bei einem Rückstand der fälligen Beitragszahlung von mindestens sechs Monaten.

(8) Über einen Vereinsausschluss hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Auf Ausschluss darf nur erkannt werden, wenn das Mitglied oder Fördermitglied einen fälligen Beitrag länger als zwölf Monate nicht gezahlt oder es vorsätzlich dem Verein Schaden zugefügt hat.

§ 5
Vereinsorgane

Die Organe der GRÜNEN Kommunalen Vereinigung Rheinland-Pfalz sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Fachausschuss GrünKomm und
3. der Vorstand.

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste beschlussfassende Organ. Sie beschließt über:

  1. die Anträge der Mitglieder und des Vorstandes,

  2. die Satzung und die Satzungsänderungen,

  3. wichtige Grundsätze, die der Verwirklichung des Vereinszweckes dienen,

  4. die Wahl der Vorstandsmitglieder, wobei Fördermitglieder nicht wählbar sind,

  5. die Wahl von zwei Kassenprüfer:innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

  6. die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes aufgrund eines Antrags der Kassenprüfer:innen,

  7. die Höhe der Beiträge,

  8. den jährlichen Haushalts- und Stellenplan sowie Kenntnisnahme von Personalentscheidungen und
  9. den Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Die MV ist vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Zur MV werden alle Mitglieder, besonderen Mitglieder, Fördermitglieder und das geborene Mitglied schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen eingeladen; die Frist kann vom geschäftsführenden Vorstand mit Begründung auf zwei Wochen verkürzt werden. Fördermitglieder werden per E-Mail informiert. Eine MV ist vom Vorstand auch einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt oder der Vorstand dies beschließt. Anträge sind bis sieben Tage vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle einzureichen.

(3) Die Sitzungsleitung, die Führung der Redeliste und die Protokollführung in der MV obliegt je einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Die MV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde und zehn Prozent der Mitglieder erschienen sind. Ist eine ordnungsgemäß geladene MV nicht beschlussfähig, so kann erneut ordnungsgemäß mit gleicher Tagesordnung geladen werden. Diese MV ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Stimmberechtigt sind die Vertreter:innen der Mitglieder. Besondere Mitglieder, Fördermitglieder und das geborene Mitglied können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, sofern sie nicht auch ein Mitglied vertreten. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit Mehrheit der anwesenden Mitgliedervertreter:innen. Drei Mitglieder können – außer bei digitalen und hybriden Sitzungen – geheime Abstimmung oder geheime Wahl beantragen.

(5) Es ist zu jeder Mitgliederversammlung ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das den Mitgliedern im Anschluss zur Verfügung gestellt wird.

§ 7
Fachausschuss GrünKomm

(1) Mitglieder von GrünKomm sind alle besonderen Mitglieder und das geborene Mitglied.

(2) Der geschäftsführende Vorstand koordiniert die Arbeit des Fachausschusses GrünKomm. Der Fachausschuss regelt sein Verfahren selbst.

(3) GRÜNE und GRÜN-nahe haupt- und ehrenamtlichen Landrät:innen, Bürgermeister:innen, Dezernent:innen, Beigeordnete und Ortsvorsteher:innen, die (noch) nicht besonderes Mitglied sind, erhalten die Einladung zum Fachausschuss zur Kenntnis.

§ 8
Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus zwei Vorsitzenden sowie dem oder der Schatzmeister:in. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich im Rechtsverkehr. Der geschäftsführende Vorstand beschließt über Geschäfte der laufenden Verwaltung, über die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter:innen sowie über die Aufnahme von Mitgliedern. Er bereitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung vor. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes und die Beschäftigten können mit beratender Stimme an Sitzungen teilnehmen.

(2) Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und bis zu sechs Personen als Beisitzende. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem geschäftsführenden Vorstand vorbehalten sind.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zweieinhalb Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird entsprechend den GRÜNEN Statuten paritätisch und vielfältig besetzt. Mindestens die Hälfte des Vorstandes ist weiblich.

(4) Über die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das den Mitgliedern des Vorstandes zur Verfügung zu stellen ist.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 9
Beiträge

Die GRÜNE Kommunale Vereinigung Rheinland-Pfalz erhebt Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung für jede Kategorie der Mitgliedschaft festgelegt wird. Näheres bestimmt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.

§ 10
Satzung

Beschlüsse über die Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn die in der Einladung mitgeteilte Tagesordnung diesen Punkt enthält. 

§ 11
Vereinsauflösung

Ein Beschluss über die Auflösung der GRÜNE Kommunale Vereinigung Rheinland-Pfalz bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, auf der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und einer Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 12
Inkrafttreten

Die neugefasste Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister zum 1. Juni 2022 in Kraft.