2. Dürfen Asylsuchende ein Konto eröffnen?

Grundsätzlich können Asylsuchende ein Konto eröffnen. Eine Kontoeröffnung kann
aber für Flüchtlinge mit einer Duldung schwierig sein, denn viele besitzen nur eine
Duldungsbescheinigung, jedoch keine Papiere, weil sie ihnen zum Beispiel auf der
Flucht abgenommen wurden. Gesetzlich ist aber ein gültiger amtlicher Ausweis mit
Lichtbild notwendig, um ein Girokonto zu eröffnen.

Inzwischen haben sich das Bundesministerium der Finanzen, die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutsche Sparkassen- und Giroverband
darauf verständigt, dass übergangweise auch Meldebescheinigungen – sofern diese
mit einem Lichtbild versehen sind – als Identifikationspapier im Sinne von § 4 Abs. 4
Nr. 1 GWG für eine Kontoeröffnung anerkannt werden. Weitere Informationen zu
dieser Regelung finden Sie hier.

Integrationsministerin Irene Alt und Wirtschaftsministerin Eveline Lemke haben sich
mit einem gemeinsamen Brief an den Sparkassenverband und den Bankenverband
Rheinland-Pfalz sowie den Genossenschaftsverband gewandt und die Banken
gebeten, unter Beachtung der genannten neuen Weisungslage des
Bundesfinanzministeriums die Kontoeröffnung für Flüchtlinge zu vereinfachen.
Zudem wurden die rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden über die neue
Weisungslage unterrichtet und gebeten, die Betroffenen entsprechend zu beraten.

Angesichts des starken Zustroms erhalten nicht alle Asylbewerber und Flüchtlinge
eine solche Bescheinigung zeitnah. Deshalb können bis auf weiteres alle
ausländerrechtlichen Dokumente zur Kontoeröffnung herangezogen werden, wenn
sie mindestens folgende Merkmale aufweisen:

1. Briefkopf einer inländischen Ausländerbehörde,
2. Identitätsangaben nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 GwG (Name, Geburtsort, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit und Anschrift),
3. Lichtbild,
4. Siegel der Ausländerbehörde,
5. Unterschrift des ausstellenden Bearbeiters.

Mehr dazu finden Sie im Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.