2. Sind Asylsuchende automatisch haftpflichtversichert?

Asylbewerberinnen und -bewerber, die anderen einen Schaden verursacht haben,
sind – wie sonstige Privatpersonen – nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
grundsätzlich persönlich zum Ausgleich verpflichtet. Hierfür haften sie mit ihrem
gesamten pfändbaren Vermögen. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer privaten
Haftpflichtversicherung besteht außerhalb spezialgesetzlicher Bestimmungen, wie
zum Beispiel für Halter von Kraftfahrzeugen, nicht.

Für die Aufnahmebehörden besteht im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem
Landesaufnahmegesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz keine rechtliche
Verpflichtung, von Asylsuchenden gegebenenfalls verursachte Schäden
auszugleichen.