Die Kinder besuchen die Kita beziehungsweise eine örtliche Schule. Kinder haben
nach der Zuweisung in eine Kommune ab dem vollendeten ersten Lebensjahr wie
alle anderen Kinder auch einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz – für die
älteren Kinder und Jugendlichen gilt die allgemein übliche Schulpflicht. Mit der
Zuweisung ist regelmäßig das Erfordernis des gewöhnliche Aufenthalt erfüllt. Ein
Aufenthaltstitel nach dem Ausländerrecht ist nicht erforderlich. Eine
Aufenthaltsgestattung ist in der Regel ausreichend.
Sowohl die Kindertagesstätten also auch die Schulen bieten intensive
Sprachfördermaßnahmen an. Neben der alltagsintegrierten sprachlichen Bildung gibt
es eine Basis- und Intensivförderung für Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf,
die 100 bzw. 200 Stunden pro Jahr und Kita umfasst und von zusätzlichen
Sprachförderkräften erteilt wird.
Für Kinder, die Sozialleistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch oder dem
Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können Kosten für Ausflüge und mehrtätige
Fahrten übernommen werden. Auch für die Integration in das bestehende Vereinsund
Gemeinschaftsleben sowie zur Verbesserung des Kontakts mit Ihrer Altergruppe
können Kosten bis zu monatlich 10 EUR für jedes bedürftige Kind übernommen
werden. Detaillierte Informationen liefert ein Flyer des Jobcenters des Kreises
Mayen-Koblenz. Im schulischen Bereich wurden unter anderem bereits im Ende
2014 die Lehrerstellen für Sprachförderung auf über 300 aufgestockt sowie die
Feriensprachkurse und Hausaufgabenhilfe ausgebaut.