3. Wie sind die konkreten Planungen des Landes bei der Einführung einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge? Wann planen Sie die Einführung der Gesundheitskarte bzw. wie weit sind die Vorbereitungen hierfür gediehen?

Die rheinland-pfälzische Landesregierung unterstützt die Einführung der Gesundheitskarte. Flüchtlinge wären damit nicht länger darauf angewiesen, bei gesundheitlichen Problemen zunächst zum Sozialamt gehen und um Ausstellung eines Behandlungsscheines nachsuchen zu müssen – ein Verfahren, das allgemein als diskriminierend angesehen wird. Die Kommunen müssten einerseits nicht länger Personal für die Scheinausgabe schulen und bereit halten – es entstünde also auch eine spürbare Entlastung der kommunalen Behörden. Auch für die Ärzte wäre eine Erleichterung gegeben. Derzeit erhalten Ärzte den Behandlungsschein der Asylsuchenden zu Beginn jedes Quartals und behalten diesen in der Praxis. Alle erbrachten Leistungen werden auf der Rückseite des Behandlungsscheines aufgedruckt, der nach Abschluss des Quartals an die zuständige Behörde übersandt wird. Mit Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte für Flüchtlinge kann der Arzt beziehungsweise die Ärztin wie bei gesetzlich Krankenversicherten elektronisch über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen. Die umständliche Bearbeitung der Behandlungsscheine und die Einzelabrechnung mit der Kommune würden entfallen. Rheinland-Pfalz hätte für die Einführung einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge eine bundesweite Regelung im Sinne der Vermeidung eines Flickenteppichs favorisiert. Da dies nicht in Aussicht steht, wollen wir in Rheinland-Pfalz aber nicht länger warten, sondern eigene Lösungen ermöglichen. Nach einem Gespräch Mitte September, zu dem wir die Kommunen, Krankenkassen und Ärztevertreterinnen und -vertreter ins Ministerium eingeladen haben, kommt nun eine Arbeitsgruppe zusammen, um die Details einer Rahmenvereinbarung zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in Rheinland-Pfalz zu beraten. Sobald diese Rahmenvereinbarung zwischen dem Land und den Krankenkassen konkretisiert beziehungsweise abgeschlossen ist, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr beitreten. Nach §4 AsylbLG (Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt) ist „die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. „Die Einführung der Gesundheitskarte würde an dieser gesetzlichen Vorgabe nichts ändern, da der Anspruch der Asylsuchenden auf gesundheitliche Versorgung gleich bliebe. Er würde lediglich von einem Behandlungsschein in eine Gesundheitskarte übersetzt, das heißt der Zugang zur gesundheitlichen Versorgung wäre diskriminierungsfrei und unbürokratisch.